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Fachwort
DeutschBedarfs Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Bedarfs
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312b. 3 Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge 1. über Fernunterricht ( § 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes ) , 2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden ( § 481 ) , 3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung , 4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten , die Begründung , Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken , 5. über die Lieferung von Lebensmitteln , Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs , die am Wohnsitz , am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden , 6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung , Beförderung , Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung , wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet , die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen , 7. die geschlossen werden a)unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder b)mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern , soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben .
BGB 1613. 2 Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen 1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs ( Sonderbedarf ) ; nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden , wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist ; 2. für den Zeitraum , in dem er a)aus rechtlichen Gründen oder b)aus tatsächlichen Gründen , die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen , an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war .
BGB 1836c Der Mündel hat einzusetzen 1. nach Maßgabe des § 87 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sein Einkommen , soweit es zusammen mit dem Einkommen seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners die nach den §§ 82 , 85 Abs . 1 und § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgebende Einkommensgrenze für die Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übersteigt . Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs im Rahmen der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zugemutet oder verlangt , darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung , inwieweit der Einsatz des Einkommens zur Deckung der Kosten der Vormundschaft einzusetzen ist , nicht mehr berücksichtigt werden . Als Einkommen gelten auch Unterhaltsansprüche sowie die wegen Entziehung einer solchen Forderung zu entrichtenden Renten ; 2. sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch .
GG 12a. 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden , so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen , die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben , durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend .