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" Die Folianten vergilben , der Städte gelehrter Glanz erbleicht , aber das Buch der Natur erhält jedes Jahr eine neue Auflage . " - Hans Christian Andersen
§ 525 Schenkung unter Auflage
BGB 525. 1 Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht , kann die Vollziehung der Auflage verlangen , wenn er seinerseits geleistet hat .
BGB 525. 2 Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse , so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen .