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Fachwort
DeutschAbhilfe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ab|hilfe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 314. 2 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag , ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . § 323 Abs . 2 findet entsprechende Anwendung .
BGB 536c. 2 Unterlässt der Mieter die Anzeige , so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet . Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte , ist der Mieter nicht berechtigt , 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen , 2. nach § 536a Abs . 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs . 3 Satz 1 zu kündigen .
BGB 543. 3 Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag , so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig . Dies gilt nicht , wenn 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht , 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr . 3 in Verzug ist .
BGB 543. 4 Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr . 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden . Ist streitig , ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat , so trifft ihn die Beweislast .