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Fachbebiet
Kultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik
Trennung:
zu|fügt
Inhalt
Kultur -> Begegnung Person -> Gedanken
Status:
Beziehung
Worttyp
fehlt
Konjugation
BGB 31 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich , den der Vorstand , ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene , zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt .
BGB 826 Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt , ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet .
BGB 827 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt , ist für den Schaden nicht verantwortlich . Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt , so ist er für einen Schaden , den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht , in gleicher Weise verantwortlich , wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele ; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein , wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist .
BGB 828. 1 Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat , ist für einen Schaden , den er einem anderen zufügt , nicht verantwortlich .