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Fachwort
Deutschnähere Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: nä|he|re
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2066 Hat der Erblasser seine gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind diejenigen , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht . Ist die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein , so sind im Zweifel diejenigen als bedacht anzusehen , welche die gesetzlichen Erben sein würden , wenn der Erblasser zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins gestorben wäre .
BGB 2067 Hat der Erblasser seine Verwandten oder seine nächsten Verwandten ohne nähere Bestimmung bedacht , so sind im Zweifel diejenigen Verwandten , welche zur Zeit des Erbfalls seine gesetzlichen Erben sein würden , als nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile bedacht anzusehen . Die Vorschrift des § 2066 Satz 2 findet Anwendung .
BGB 2068 Hat der Erblasser seine Kinder ohne nähere Bestimmung bedacht und ist ein Kind vor der Errichtung des Testaments mit Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben , so ist im Zweifel anzunehmen , dass die Abkömmlinge insoweit bedacht sind , als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an die Stelle des Kindes treten würden .
BGB 2070 Hat der Erblasser die Abkömmlinge eines Dritten ohne nähere Bestimmung bedacht , so ist im Zweifel anzunehmen , dass diejenigen Abkömmlinge nicht bedacht sind , welche zur Zeit des Erbfalls oder , wenn die Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins gemacht ist und die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall eintritt , zur Zeit des Eintritts der Bedingung oder des Termins noch nicht gezeugt sind .