kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
Deutschgroben Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: gro|ben
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 275. 2 Der Schuldner kann die Leistung verweigern , soweit diese einen Aufwand erfordert , der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht . Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen , ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat .
BGB 530. 1 Eine Schenkung kann widerrufen werden , wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht .