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Fachwort
Deutschendigt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: endigt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 158. 2 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen , so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts ; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein .
BGB 161. 2 Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen , dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt .
BGB 188. 1 Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist .
BGB 188. 2 Eine Frist , die nach Wochen , nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr , halbes Jahr , Vierteljahr - bestimmt ist , endigt im Falle des § 187 Abs . 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tag entspricht , in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt , im Falle des § 187 Abs . 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats , welcher dem Tage vorhergeht , der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht .