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BGB 1763. 3 Das Annahmeverhältnis darf nur aufgehoben werden , a)wenn in dem Falle des Absatzes 2 der andere Ehegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil bereit ist , die Pflege und Erziehung des Kindes zu übernehmen , und wenn die Ausübung der elterlichen Sorge durch ihn dem Wohl des Kindes nicht widersprechen würde oder b)wenn die Aufhebung eine erneute Annahme des Kindes ermöglichen soll .