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§ 264 Verzug des Wahlberechtigten
BGB 264. 2 Ist der wahlberechtigte Gläubiger im Verzug , so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern . Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner über , wenn nicht der Gläubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt .
BGB 274. 2 Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der Gläubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen , wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist .
§ 286 Verzug des Schuldners