Fachwort |
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Deutsch | Vermag | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ve|rmag |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2478 Um nicht vermessen zu urteilen , soll jeder darauf bedacht sein , die Gedanken , Worte und Handlungen seines Nächsten soweit als möglich günstig zu beurteilen . Jeder gute Christ muß mehr dazu bereit sein , die Aussage des Nächsten für glaubwürdig zu halten , als sie zu verurteilen . Vermag er sie nicht zu rechtfertigen , so forsche er nach , wie jener sie versteht ; versteht jener sie aber in üblem Sinn , so verbessere er ihn mit Liebe ; und wenn das nicht genügt , so suche er nach allen angemessenen Mitteln , damit jener zu ihrem richtigen Verständnis gelange und so sich rette ( Ignatius , ex . spir . 22 ) . |
| BGB 2249. 1 Ist zu besorgen , dass der Erblasser früher sterben werde , als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist , so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde , in der er sich aufhält , errichten . Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen . Als Zeuge kann nicht zugezogen werden , wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird ; die Vorschriften der §§ 7 , 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend . Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232 , 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2 , 4 , 5 Abs . 1 , §§ 6 bis 10 , 11 Abs . 1 Satz 2 , Abs . 2 , § 13 Abs . 1 , 3 , §§ 16 , 17 , 23 , 24 , 26 Abs . 1 Nr . 3 , 4 , Abs . 2 , §§ 27 , 28 , 30 , 32 , 34 , 35 des Beurkundungsgesetzes ; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars . Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden . Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schrei ben , so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt . |
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