| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Umlage | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Umlage | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 560. 1 Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt , Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen , soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist . Die Erklärung ist nur wirksam , wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird . | 
|  | BGB 560. 2 Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats . Soweit die Erklärung darauf beruht , dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben , wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten , höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück , sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt . | 
|  | GG 106. 6 Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden , das Aufkommen der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu . Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen , die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen . Bestehen in einem Land keine Gemeinden , so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern dem Land zu . Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden . Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf . Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden . | 
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