Fachwort |
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Deutsch | Tötung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Tö|tu|ng |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Trebgast |
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| Kte 1737 Eine Wirkung , die vom Handelnden nicht gewollt ist , kann in Kauf genommen werden , wie etwa eine Mutter übermäßige Erschöpfung in Kauf nimmt , um ihr krankes Kind zu pflegen . Die schlechte Wirkung ist nicht anrechenbar , wenn sie weder als Zweck noch als Mittel gewollt war , so z . B . der eigene Tod , den jemand erleidet , weil er einem Menschen , der in Gefahr ist , zuhilfe kommt . Anrechenbar ist aber die schlechte Wirkung dann , wenn sie vorauszusehen war und der Handelnde sie hätte vermeiden können , wie etwa die Tötung eines Menschen durch einen betrunkenen Fahrzeuglenker . |
| Kte 2263 Die Notwehr von Personen und Gesellschaften ist keine Ausnahme vom Verbot , einen Unschuldigen zu töten , also einen willentlichen Mord zu begehen . Aus der Handlung dessen , der sich selbst verteidigt , kann eine doppelte Wirkung folgen : die eine ist die Rettung des eigenen Lebens , die andere ist die Tötung des Angreifers ( Thomas v . A. , s . th . 2-2 , 64 , 7 ) . Nur die eine Wirkung ist gewollt , die andere nicht . |
| Kte 2264 Die Liebe zu sich selbst bleibt ein Grundprinzip der Sittenlehre . Somit darf man sein eigenes Recht auf das Leben geltend machen . Wer sein Leben verteidigt , macht sich keines Mordes schuldig , selbst wenn er gezwungen ist , seinem Angreifer einen tödlichen Schlag zu versetzen : Wenn jemand zur Verteidigung des eigenen Lebens größere Gewalt anwendet als nötig , ist das unerlaubt . Wenn er die Gewalt aber mit Maß zurückstößt , ist die Verteidigung erlaubt . . . Es ist zum Heil nicht notwendig , auf den Akt des maßvollen Schutzes zu verzichten , um die Tötung des anderen zu vermeiden ; denn der Mensch ist mehr gehalten , für das eigene Leben als für das fremde Leben zu sorgen ( Thomas v . A. , s . th . 2-2 , 64 , 7 ) . |
| Kte 2269 Das fünfte Gebot untersagt auch , etwas mit der Absicht zu tun , den Tod eines Menschen indirekt herbeizuführen . Das sittliche Gesetz verbietet , jemanden ohne schwerwiegenden Grund einer tödlichen Gefahr auszusetzen ebenso wie die Weigerung , einem Menschen in Lebensgefahr zu Hilfe zu kommen . Daß die menschliche Gesellschaft mörderische Hungersnöte hinnimmt , ohne sich um Hilfe zu bemühen , ist ein empörendes Unrecht und eine schwere Verfehlung . Händler , die durch wucherische und profitgierige Geschäfte ihre Mitmenschen hungern und sterben lassen , begehen indirekt einen Mord ; für diesen sind sie verantwortlich [ Vgl . Am 8,4-10 ] . Die unwillentliche Tötung eines Menschen ist moralisch nicht anrechenbar . Man ist aber nicht von einem schweren Vergehen entschuldigt , wenn man ohne angemessene Gründe so handelt , daß man , wenn auch unbeabsichtigt , den Tod eines Menschen verursacht . |
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