| Fachwort | 
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  | Deutsch | Straft   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Stra|ft  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Sozietät   | 
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 | Kte 2266 Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert , daß der Angreifer außerstande gesetzt wird schaden . Aus diesem Grund hat die überlieferte Lehre der Kirche die Rechtmäßigkeit des Rechtes und der Pflicht der gesetzmäßigen öffentlichen Gewalt anerkannt , der Schwere des Verbrechens angemessene Strafen zu verhängen , ohne in schwerwiegendsten Fällen die Todesstrafe auszuschließen . Aus analogen Gründen haben die Verantwortungsträger das Recht , diejenigen , die das Gemeinwesen , für das sie verantwortlich sind , angreifen , mit Waffengewalt abzuwehren . Die Straft soll in erster Linie die durch das Vergehen herbeigeführte Unordnung wiedergutmachen . Wird sie vom Schuldigen willig angenommen , gilt sie als Sühne . Zudem hat die Strafe die Wirkung , die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Personen zu schützen . Schließlich hat die Strafe auch eine heilende Wirkung : sie soll möglichst dazu beitragen , daß sich der Schuldige bessert [ Vgl . Lk 23,40-43. ] .   | 
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