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Fachwort
DeutschStirbt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Stirbt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 331. 2 Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten , so kann das Versprechen , an den Dritten zu leisten , nur dann noch aufgehoben oder geändert werden , wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist .
BGB 577. 4 Stirbt der Mieter , so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über , die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs . 1 oder 2 eintreten .
BGB 580 Stirbt der Mieter , so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt , das Mietverhältnis innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben , außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen .
BGB 594d. 1 Stirbt der Pächter , so sind sowohl seine Erben als auch der Verpächter innerhalb eines Monats , nachdem sie vom Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben , berechtigt , das Pachtverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahrs zu kündigen .