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BGB 1674. 2 Die elterliche Sorge lebt wieder auf , wenn das Familiengericht feststellt , dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht .
§ 1675 Wirkung des Ruhens
§ 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
BGB 1678. 2 Ruht die elterliche Sorge des Elternteils , dem sie nach § 1626a Abs . 2 allein zustand , und besteht keine Aussicht , dass der Grund des Ruhens wegfallen werde , so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen , wenn dies dem Wohl des Kindes dient .