| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Renten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Re|nt|en | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 234. 2 Mit den Wertpapieren sind die Zins - , Renten - , Gewinnanteil - und Erneuerungsscheine zu hinterlegen . | 
|  | BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen . | 
|  | BGB 801. 2 Bei Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre . Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt . | 
|  | BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren . | 
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