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Fachwort
DeutschRenten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Re|nt|en
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 234. 2 Mit den Wertpapieren sind die Zins - , Renten - , Gewinnanteil - und Erneuerungsscheine zu hinterlegen .
BGB 799. 1 Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann , wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist , im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden . Ausgenommen sind Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen .
BGB 801. 2 Bei Zins - , Renten - und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre . Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres , in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt .
BGB 804. 1 Ist ein Zins - , Renten - oder Gewinnanteilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust dem Aussteller vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist angezeigt , so kann der bisherige Inhaber nach dem Ablauf der Frist die Leistung von dem Aussteller verlangen . Der Anspruch ist ausgeschlossen , wenn der abhanden gekommene Schein dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Schein gerichtlich geltend gemacht worden ist , es sei denn , dass die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist . Der Anspruch verjährt in vier Jahren .