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Kte Ebenfalls sittlich verwerflich sind : Spekulation , durch die man Preise für Güter künstlich steigert oder senkt , um daraus zum Schaden anderer Gewinn zu ziehen ; Korruption , durch die man Verantwortliche dazu verführt , entgegen den Rechtsbestimmungen zu entscheiden ; Aneignung und private Verwendung des Gesellschaftseigentums eines Unternehmens ; schlechte Ausführung von Arbeiten , Steuerhinterziehung , Fälschung von Schecks und Rechnungen , überhöhte Ausgaben und Verschwendung . Privates oder öffentliches Eigentum mutwillig zu beschädigen verstößt gegen das moralische Gesetz und verlangt Wiedergutmachung .
BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen .