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Notweg
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Notweg
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§ 917 Notweg
BGB 917. 2 Die Nachbarn , über deren Grundstücke der Notweg führt , sind durch eine Geldrente zu entschädigen . Die Vorschriften des § 912 Abs . 2 Satz 2 und der §§ 913 , 914 , 916 finden entsprechende Anwendung .
BGB 918. 2 Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Weg abgeschnitten , so hat der Eigentümer desjenigen Teils , über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat , den Notweg zu dulden . Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich .