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Fachwort
DeutschMündel Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mündel
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1775 Das Familiengericht kann ein Ehepaar gemeinschaftlich zu Vormündern bestellen . Im Übrigen soll das Familiengericht , sofern nicht besondere Gründe für die Bestellung mehrerer Vormünder vorliegen , für den Mündel und , wenn Geschwister zu bevormunden sind , für alle Mündel nur einen Vormund bestellen .
BGB 1778. 1 Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist , darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden , 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll , 2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist , 3. wenn er die Übernahme verzögert , 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde , 5. wenn der Mündel , der das 14. Lebensjahr vollendet hat , der Bestellung widerspricht , es sei denn , der Mündel ist geschäftsunfähig .
BGB 1779. 3 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen ; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt .
BGB 1787. 1 Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt , ist , wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt , für den Schaden verantwortlich , der dem Mündel dadurch entsteht , dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert .