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Fachwort
DeutschMäkler Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mäkler
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 652. 2 Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen , wenn es vereinbart ist . Dies gilt auch dann , wenn ein Vertrag nicht zustande kommt .
BGB 653. 1 Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart , wenn die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist .
BGB 654 Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen , wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist .
BGB 656. 2 Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung , durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht , insbesondere für ein Schuldanerkenntnis .