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BGB 807 Werden Karten , Marken oder ähnliche Urkunden , in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist , von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben , aus welchen sich ergibt , dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will , so finden die Vorschriften des § 793 Abs . 1 und der §§ 794 , 796 , 797 entsprechende Anwendung .