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Fachwort
DeutschKaufes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kaufes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2373 Ein Erbteil , der dem Verkäufer nach dem Abschluss des Kaufes durch Nacherbfolge oder infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt , sowie ein dem Verkäufer zugewendetes Vorausvermächtnis ist im Zweifel nicht als mitverkauft anzusehen . Das Gleiche gilt von Familienpapieren und Familienbildern .
BGB 2375. 1 Hat der Verkäufer vor dem Verkauf einen Erbschaftsgegenstand verbraucht , unentgeltlich veräußert oder unentgeltlich belastet , so ist er verpflichtet , dem Käufer den Wert des verbrauchten oder veräußerten Gegenstands , im Falle der Belastung die Wertminderung zu ersetzen . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Käufer den Verbrauch oder die unentgeltliche Verfügung bei dem Abschluss des Kaufes kennt .
BGB 2382. 1 Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufes an den Nachlassgläubigern , unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers . Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten , zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378 , 2379 nicht verpflichtet ist .