Fachwort |
|
|
Deutsch | Genügt | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Ge|nü|gt |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Jes 7,13 Da sagte Jesaja : Hört her , ihr vom Haus David ! Genügt es euch nicht , Menschen zu belästigen ? Müßt ihr auch noch meinen Gott belästigen ? |
| BGB 81. 1 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form . Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten , ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen . Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über 1. den Namen der Stiftung , 2. den Sitz der Stiftung , 3. den Zweck der Stiftung , 4. das Vermögen der Stiftung , 5. die Bildung des Vorstands der Stiftung . Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der Stifter verstorben , findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung . |
| BGB 83 Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen , so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen , sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird . Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs . 1 Satz 3 , wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt ; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden . Als Sitz der Stiftung gilt , wenn nicht ein anderes bestimmt ist , der Ort , an welchem die Verwaltung geführt wird . Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz . |
| BGB 907. 1 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen , dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden , von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist , dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat . Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften , die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben , so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden , wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt . |
| |