| Fachwort | 
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  | Deutsch | Führen   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Fü|hren  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Hld 8,2 Führen wollte ich dich , / in das Haus meiner Mutter dich bringen , / die mich erzogen hat. Würzwein gäbe ich dir zu trinken , / Granatapfelmost .   | 
 | BGB 1617. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu , so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen , den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt , zum Geburtsnamen des Kindes . Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden . Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder .   | 
 | BGB 1617a. 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu , so erhält das Kind den Namen , den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt .   | 
 | GG 84. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus , so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren . Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen , können die Länder davon abweichende Regelungen treffen . Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen , treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft , soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist . Artikel 72 Abs . 3 Satz 3 gilt entsprechend . In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln . Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden .   | 
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