kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Fundes
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Fundes
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 973. 1 Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache , es sei denn , dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat . Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache .
§ 980 Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
BGB 980. 1 Die Versteigerung ist erst zulässig , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist ; sie ist unzulässig , wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist .
BGB 981. 2 Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt , so beginnt die dreijährige Frist erst , nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind . Das Gleiche gilt , wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist .