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Fachwort
DeutschAnfall Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Anfall
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 45 Anfall des Vereinsvermögens
§ 46 Anfall an den Fiskus
BGB 1643. 2 Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil . Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein , der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt , so ist die Genehmigung nur erforderlich , wenn dieser neben dem Kind berufen war .
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft