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Fachwort
Deutschgrobe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: grobe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 27. 2 Die Bestellung ist jederzeit widerruflich , unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung . Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden , dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
BGB 199. 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt , soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist , mit dem Schluss des Jahres , in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste .
BGB 300. 1 Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
BGB 521 Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .