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Fachwort
Deutscheinig Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: ein|ig
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 516. 1 Eine Zuwendung , durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert , ist Schenkung , wenn beide Teile darüber einig sind , dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt .
Apg 28,25 Ohne sich einig geworden zu sein , brachen sie auf , nachdem Paulus noch das eine Wort gesagt hatte : Treffend hat der Heilige Geist durch den Propheten Jesaja zu euren Vätern gesagt :
BGB 926. 1 Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll , so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken , soweit sie dem Veräußerer gehören . Im Zweifel ist anzunehmen , dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll .
BGB 929 Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich , dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind , dass das Eigentum übergehen soll . Ist der Erwerber im Besitz der Sache , so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums .