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Fachwort
DeutschWerks Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Werks
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 633. 2 Das Werk ist frei von Sachmängeln , wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat . Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist , ist das Werk frei von Sachmängeln , 1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte , sonst 2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist , die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann . Einem Sachmangel steht es gleich , wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt .
BGB 635. 4 Stellt der Unternehmer ein neues Werk her , so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen .
BGB 641. 2 Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk , dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat , wird spätestens fällig , 1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat , 2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder 3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat . Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet , gilt Satz 1 nur , wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet .