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Fachwort
DeutschUnion Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Union
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 483. 1 Der Vertrag ist in der Amtssprache oder , wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt , in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen , in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat . Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats , so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats , dem er angehört , wählen . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt .
BGB 484. 2 Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen . Er hat ihm ferner , wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staates , in dem das Wohngebäude belegen ist , verschieden sind , eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staates auszuhändigen , in dem das Wohngebäude belegen ist . Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt , wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht , die in verschiedenen Staaten belegen sind .
BGB 675e. 2 Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 sind § 675q Abs . 1 und 3 , § 675s Abs . 1 , § 675t Abs . 2 , § 675x Abs . 1 und § 675y Abs . 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwenden ; soweit solche Zahlungsdienste in der Währung eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden , ist auch § 675t Abs . 1 nicht anzuwenden . Im Übrigen darf für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs . 1 Satz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorschriften dieses Untertitels abgewichen werden ; soweit solche Zahlungsdienste jedoch in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden , gilt dies nicht für § 675t Abs . 1 Satz 1 und 2 sowie Abs . 3.
BGB 483. 1 The agreement is to be drafted in the official language , or , where there is more than one official language , in the official language , selected by the consumer , of the Member State of the European Union or of the state which is a contracting party to the Agreement on the European Economic Area in which the consumer has his residence . If the consumer is a national of another Member State , then instead of the language of the state in which he has his residence he may alternatively choose the official language or one of the official languages of the state of which he is a national . Sentences 1 and 2 also apply to the prospectus .