| Fachwort | 
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  | Deutsch | Pacht   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Pac|ht  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 581. 1 Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet , dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte , soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind , während der Pachtzeit zu gewähren . Der Pächter ist verpflichtet , dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten .   | 
 | BGB 584. 1 Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt , so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen , mit dessen Ablauf die Pacht enden soll . BGB 584. 2 Dies gilt auch , wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann .   | 
 | BGB 584b Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen , in dem die Nutzungen , die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können , zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .   | 
 | § 587 Fälligkeit der Pacht ; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters   | 
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