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Fachwort
DeutschMiete Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Mi|ete
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
Mehrere
Mehring
Mehuman
BGB 535. 2 Der Mieter ist verpflichtet , dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten .
BGB 536. 1 Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel , der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt , oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel , so ist der Mieter für die Zeit , in der die Tauglichkeit aufgehoben ist , von der Entrichtung der Miete befreit . Für die Zeit , während der die Tauglichkeit gemindert ist , hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten . Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht .
§ 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
BGB 537. 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit , dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird . Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen , die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt .