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Kte 2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten , ist selbst dann , wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird , ein Verstoß gegen das siebte Gebot . Das Gleiche gilt vom bewußten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen , vom Betrug im Handel [ Vgl . Din 25,13-16 ] , von der Zahlung ungerechter Löhne [ Vgl . Dtn 24,14-15 ; Jak 5,4 ] und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen [ Vgl . Am 8,4-6 ] .