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BGB 451. 1 Die Wirksamkeit eines dem § 450 zuwider erfolgten Kaufs und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner , Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab . Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf , so findet § 177 Abs . 2 entsprechende Anwendung .
Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs
BGB 2380 Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände . Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten .