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Fachwort
DeutschHängt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Hä|ngt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 182. 1 Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts , das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist , von der Zustimmung eines Dritten ab , so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden .
BGB 1078 Ist die Forderung fällig , so sind der Nießbraucher und der Gläubiger einander verpflichtet , zur Einziehung mitzuwirken . Hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab , so kann jeder Teil die Mitwirkung des anderen zur Kündigung verlangen , wenn die Einziehung der Forderung wegen Gefährdung ihrer Sicherheit nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Vermögensverwaltung geboten ist .
BGB 1141. 1 Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab , so ist die Kündigung für die Hypothek nur wirksam , wenn sie von dem Gläubiger dem Eigentümer oder von dem Eigentümer dem Gläubiger erklärt wird . Zugunsten des Gläubigers gilt derjenige , welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist , als der Eigentümer .
BGB 1283. 1 Hängt die Fälligkeit der verpfändeten Forderung von einer Kündigung ab , so bedarf der Gläubiger zur Kündigung der Zustimmung des Pfandgläubigers nur , wenn dieser berechtigt ist , die Nutzungen zu ziehen .