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Fachwort
DeutschHatte Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Ha|tte
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 523. 2 Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen , den er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen , wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist . Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs . 1 und der §§ 435 , 436 , 444 , 452 , 453 finden entsprechende Anwendung .
BGB 524. 2 Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen , die er erst erwerben sollte , so kann der Beschenkte , wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist , verlangen , dass ihm anstelle der fehlerhaften Sache eine fehlerfreie geliefert wird . Hat der Schenker den Fehler arglistig verschwiegen , so kann der Beschenkte statt der Lieferung einer fehlerfreien Sache Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen . Auf diese Ansprüche finden die für die Gewährleistung wegen Fehler einer verkauften Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung .