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Fachwort
DeutschGrobe Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Grobe
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1381. 2 Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen , wenn der Ehegatte , der den geringeren Zugewinn erzielt hat , längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen , die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben , schuldhaft nicht erfüllt hat .