Fachwort |
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Deutsch | Endet | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Endet |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 596a. 1 Endet das Pachtverhältnis im Laufe eines Pachtjahrs , so hat der Verpächter dem Pächter den Wert der noch nicht getrennten , jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung vor dem Ende des Pachtjahrs zu trennenden Früchte zu ersetzen . Dabei ist das Ernterisiko angemessen zu berücksichtigen . |
| BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat . |
| BGB 1472. 4 Endet die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten , so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können , so lange zu führen , bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann . Diese Verpflichtung besteht nicht , wenn der verstorbene Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet hat . |
| BGB 1698. 1 Endet oder ruht die elterliche Sorge der Eltern oder hört aus einem anderen Grunde ihre Vermögenssorge auf , so haben sie dem Kind das Vermögen herauszugeben und auf Verlangen über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen . |
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