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Fachwort
DeutschDroht Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Dr|oht
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 908 Droht einem Grundstück die Gefahr , dass es durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen Werkes , das mit einem Nachbargrundstück verbunden ist , oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes beschädigt wird , so kann der Eigentümer von demjenigen , welcher nach dem § 836 Abs . 1 oder den §§ 837 , 838 für den eintretenden Schaden verantwortlich sein würde , verlangen , dass er die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Vorkehrung trifft .
Eph 6,9 Ihr Herren , handelt in gleicher Weise gegen eure Sklaven ! Droht ihnen nicht ! Denn ihr wisst , dass ihr im Himmel einen gemeinsamen Herrn habt . Bei ihm gibt es kein Ansehen der Person .