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Fachwort
DeutschDaten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Daten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 79. 2 Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens , das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht , ist zulässig , wenn sichergestellt ist , dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann . Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches und Kommunikationssystem Informationsbestimmen.
BGB 79. 3 Der Nutzer ist darauf hinzuweisen , dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf . Die zuständige Stelle hat ( z . B . durch Stichproben ) zu prüfen , ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben , dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden .
BGB 79. 4 Die zuständige Stelle kann einen Nutzer , der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet , die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht , von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen ; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch .
BGB 509 Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten . Grundlage für die Bewertung können Auskünfte des Verbrauchers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein , die geschäftsmäßig personenbezogene Daten , die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen , zum Zweck der Übermittlung erheben , speichern oder verändern . Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt .