Fachwort |
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Deutsch | Akten | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Akten |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 1451 Unter den Akten des Pönitenten steht die Reue an erster Stelle . Sie ist der Seelenschmerz und der Abscheu über die begangene Sünde , verbunden mit dem Vorsatz , fortan nicht zu sündigen ( K . v . Trient : DS 1676 ) . |
| Kte 2474 Mit größter Sorgfalt hat die Kirche Erinnerungen an jene , die in ihrer Glaubensbezeugung bis zum äußersten gegangen sind , in den Akten der Märtyrer gesammelt . Sie bilden die mit Blut geschriebenen Archive der Wahrheit . Nichts werden mir nützen die Enden der Welt und die Königreiche dieses Äons . Besser ist es für mich , zu sterben auf Christus hin , als König zu sein über die Enden der Erde . Jenen suche ich , der für uns starb ; jenen will ich , der unsertwegen auferstand . Das Gebären steht mir bevor ( Ignatius v . Antiochien , Rom . 6,1-2 ) . Herr , allmächtiger Gott . . . ich preise dich , weil du mich dieses Tages und 1 dieser Stunde gewürdigt hast , zur Zahl deiner Blutzeugen zu gehören . . . Du hast dein Versprechen gehalten , Gott der Treue und Wahrheit . Für diese Gnade und für alles lobe ich dich , preise ich dich und verherrliche ich dich durch den ewigen himmlischen Hohenpriester Jesus Christus , deinen geliebten Sohn . Durch ihn , der mit dir und dem Geist ist , sei dir Ehre jetzt und in alle Ewigkeit . Amen ( Polykarp , mart . 14,2-3 ) . |
| GG 85. 1 Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus , so bleibt die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder , soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen . Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden . GG 85. 2 Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen . Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln . Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen . GG 85. 3 Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden . Die Weisungen sind , außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet , an die obersten Landesbehörden zu richten . Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen . GG 85. 4 Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung . Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden . |
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