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Fachwort
DeutschTele Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Tele
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312b. 2 Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können , insbesondere Briefe , Kataloge , Telefonanrufe , Telekopien , E-Mails sowie Rundfunk , Tele - und Mediendienste .
BGB 312e. 1 Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele - oder Mediendienstes ( Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr ) , hat er dem Kunden 1. angemessene , wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen , mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann , 2. die in Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen , 3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und 4. die Möglichkeit zu verschaffen , die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern . Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr . 3 gelten als zugegangen , wenn die Parteien , für die sie bestimmt sind , sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können .