| Fachwort | 
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  | Deutsch | Sich   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Si|ch  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | Saaten   | 
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 | Kte 150 Der Glaube ist eine persönliche Bindung des Menschen an Gott und zugleich , untrennbar davon , freie Zustimmung zu der ganzen von Gott geoffenbarten Wahrheit . Als persönliche Bindung an Gott und Zustimmung zu der von ihm geoffenbarten Wahrheit unterscheidet sich der christliche Glaube von dem Glauben , den man einem Menschen schenkt . Sich ganz Gott anheimzugeben und das , was er sagt , absolut zu glauben , ist richtig und gut . Nichtig und falsch wäre es hingegen , einem Geschöpf einen solchen Glauben zu schenken [ Vgl . Jer 17,5-6. ] .   | 
 | Kte 2152 Eidbrüchig ist , wer unter Eid ein Versprechen ablegt , das er gar nicht zu halten beabsichtigt oder nachträglich bricht . Eidbruch ist ein schwerwiegender Mangel an Achtung gegenüber dem , der Herr über jedes Wort ist . Sich unter Eid verpflichten , etwas Schlechtes zu tun , verstößt gegen die Heiligkeit des göttlichen Namens .   | 
 | Kte 2153 Jesus hat das zweite Gebot in der Bergpredigt dargelegt : Ihr habt gehört , daß zu den Alten gesagt worden ist : Du sollst keinen Meineid schwören , und : Du sollst halten , was du dem Herrn geschworen hast . Ich aber sage euch : Schwört überhaupt nicht . . . Euer Ja sei ein Ja , euer Nein ein Nein ; alles andere stammt vom Bösen ( Mt 5,33 34:37 ) [ Vgl . Jak 5,12 ] . Jesus lehrt , daß jeder Eid Gott miteinbezieht und daß Gottes Gegenwart und seine Wahrheit in jedem Wort in Ehren zu halten sind . Sich beim Sprechen nur mit Bedacht des Wortes Gott zu bedienen , entspricht der ehrfürchtigen Achtung vor seiner Gegenwart , die durch jede unserer Aussagen bezeugt oder verhöhnt wird .   | 
 | Kte 2409 Sich fremdes Gut auf welche Weise auch immer ungerecht anzueignen oder es zu behalten , ist selbst dann , wenn dabei den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzes nicht zuwidergehandelt wird , ein Verstoß gegen das siebte Gebot . Das Gleiche gilt vom bewußten Zurückbehalten entliehener Sachen oder von Fundgegenständen , vom Betrug im Handel [ Vgl . Din 25,13-16 ] , von der Zahlung ungerechter Löhne [ Vgl . Dtn 24,14-15 ; Jak 5,4 ] und dem Hochtreiben von Preisen unter Ausnützung der Unwissenheit oder der Notlage der anderen [ Vgl . Am 8,4-6 ] .   | 
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