Fachwort |
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Deutsch | Amts | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Amts |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 67. 2 Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen . |
| BGB 73 Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab , so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und , wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird , von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen . |
| BGB 75. 1 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss , durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist , sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen . Von Amts wegen sind auch einzutragen 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses , 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters , wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird , dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind , und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme , 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners , 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung . |
| BGB 76. 3 Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen . |
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