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Fachwort
DeutschÜbt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Übt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 855 Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus , vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat , so ist nur der andere Besitzer .