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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2061. 1 Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern , ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden . Ist die Aufforderung erfolgt , so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung , soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist .
=S=> BGB 2061. 2 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen . Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung . Die Kosten fallen dem Erben zur Last , der die Aufforderung erlässt .