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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2057a. 1 Ein Abkömmling , der durch Mitarbeit im Haushalt , Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit , durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat , dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde , kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen , die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen ; § 2052 gilt entsprechend . Dies gilt auch für einen Abkömmling , der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat .
=S=> BGB 2057a. 2 Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden , wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht . Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen , wenn die Leistungen nach den §§ 1619 , 1620 erbracht worden sind .
=S=> BGB 2057a. 3 Die Ausgleichung ist so zu bemessen , wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht .
=S=> BGB 2057a. 4 Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet . Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Wert des Nachlasses abgezogen , soweit dieser den Miterben zukommt , unter denen die Ausgleichung stattfindet .