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=S=> BGB 2043. 1 Soweit die Erbteile wegen der zu erwartenden Geburt eines Miterben noch unbestimmt sind , ist die Auseinandersetzung bis zur Hebung der Unbestimmtheit ausgeschlossen .
=S=> BGB 2043. 2 Das Gleiche gilt , soweit die Erbteile deshalb noch unbestimmt sind , weil die Entscheidung über einen Antrag auf Annahme als Kind , über die Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder über die Anerkennung einer vom Erblasser errichteten Stiftung als rechtsfähig noch aussteht .
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