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Dokument BGB Buch 5 Erbrecht
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=S=> BGB 2040. 1 Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen .
=S=> BGB 2040. 2 Gegen eine zum Nachlass gehörende Forderung kann der Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Miterben zustehende Forderung aufrechnen .